Satzung
des Kulturbundes Bad Hersfeld e. V.
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen "Kulturbund Bad Hersfeld e.V." und hat seinen Sitz in Bad Hersfeld. Er ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Hersfeld eingetragen.
§ 2
Aufgabe und Zweck des Vereins
Der Kulturbund Bad Hersfeld verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung von 1977.
Aufgabe und Zweck des Vereins ist, Wissenschaft und Bildung, Kunst und Kultur zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vorträge, Ausstellungen und Aufführungen
auf wissenschaftlichem, literarischem und musikalischem Gebiet, durch die Förderung der .
Volksbildung, Heimatkunde und Denkmalspflege.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die der Satzung entsprechenden Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres
(Kalenderjahr).
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft der Vereins kann von allen natürlichen und juristischen Personen, Firmen,
Vereinen und Korporationen, die an den Zielsetzungen des Vereins interessiert sind, durch
schriftliche Beitrittserklärung erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Personen, die sich um den Verein oder um das kulturelle Leben besondere Verdienste
erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres, jedoch ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist zulässig. Über Abweichungen in Ausnahmefällen entscheidet der
Kassenwart. Der Vorstand kann über den Ausschluss aus dem Verein beschließen. Bei einem
Ausschluss erlischt die Mitgliedschaft vom Tage des Beschlusses ab.
§ 5
Beiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand und seine Funktionen
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern des Vereins:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem Organisationswart
6. zwei Beisitzern
Außerdem kann der Vorstand zwei Mitglieder als "beratende Beiräte" berufen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer
von zwei Jahren, d. h. jeweils für die Zeit bis zur übernächsten Mitgliederversammlung.
Die jährliche Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung
für das abgelaufene Geschäftsjahr.
(2) Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Zur
rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende allein als 'Vorstand" im Sinne
des § 26, Abs. 1 des BGB berechtigt. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird der Verein
durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder zur Beratung heranziehen.
(3) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Wahlzeit wird der Nachfolger
vom Gesamtvorstand gewählt. Die Wahl ist nach Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung in der "Hersfelder Zeitung" bekanntzugeben.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind mit Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Über die Beschlüsse hat der Schriftführer Protokoll zu führen.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt
1. die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
2. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
4. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
6. die Beschlussfassung über alle sonstigen Beratungsgegenstände. die der Vorstand
der Mitgliederversammlung unterbreitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und
über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.
(4) Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Im übrigen
hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder mindestens 10 Mitglieder die Einberufung verlangen.
(5) Die Einberufung der Mitglieder erfolgt mit einer Ladefrist von einer Woche unter Angabe der
Tagesordnung durch Brief oder durch Bekanntmachung in der "Hersfelder Zeitung".
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Verhinderung das dem Lebensalter nach älteste
Vorstandsmitglied.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift in einfacher gedrängter Form aufzunehmen und
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Beschlüsse von besonderer Bedeutung sind
außerdem von zwei weiteren Vereinsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 9
Finanzverwaltung und Jahresrechnung
(1) Der Kassenwart des Vereins hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und die
Jahresrechnung innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung eines Geschäftsjahres aufzustellen. Diese wird von zwei Rechnungsprüfern, welche die Mitglieder der Versammlung bestimmen und die dem Vorstand nicht angehören sollen, geprüft. Die Belege aller Einnahmen und Ausgaben sind der Jahresrechnung beizufügen.
(2) Für den Kassen- und Überweisungsverkehr gilt die Unterschrift des Kassenwartes und bei seiner
Verhinderung die des Vorsitzenden oder des Stellvertreters.
§ 10
Bei Auflösung des Vereins fällt sein nach Deckung der Schulden verbleibendes Vermögen an die Stadt Bad Hersfeld mit der Auflage, dass das Vermögen ausschließlich für steuerbegünstige Zwecke im kulturellen Veranstaltungsbereich zu verwenden ist.
§ 11
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 03. April 2001 in Kraft. Die frühere Satzung des Kulturbundes vom 25. Februar 1980 ist mit dem gleichen Tage aufgehoben.
Bad Hersfeld, 03.04.2001
DER VORSTAND